Satzung

§ 1   Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Flughafenfreunde Memmingen e.V.”, bislang war er unter dem Namen „Initiative Regionalflughafen Allgäu (IRFA) e.V” ins Vereinsregister eingetragen. Auch der umbenannte Verein soll künftig den Zusatz „e.V.“ führen.

Der Verein hat seinen Sitz in Memmingen.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2   Der Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

(1)

Zweck des Vereins ist die Abwendung von Behinderungen zur Nutzung des Flughafens Memmingerberg als Regionalflughafen, Förderung der Sicherheit des Flugbetriebes und Förderung von Maßnahmen zur Vermeidung unnötigen Fluglärms und Umweltbelastungen sowie die Förderung des Wirtschaftsstandortes Memmingen und Umgebung.

(2)

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Maßnahmen: Öffentlichkeits­arbeit, Umweltaktivitäten,  Diavorträge, Flughafenführungen mit Kindergarten- bzw. Schulkindern oder Senioren, Infoveranstaltungen, Infoplattform für Gäste und Besucher, Förderung des Jugend­austausches sowie alle sonstigen Maßnahmen im Sinne des Vereinszwecks.

(3)

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins,

Aufwendungsersatz nach Beleg ausgenommen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

(4)

Jeder Beschluß über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht und dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

(5)

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereines zu 50 % an die Stadt Memmingen und zu 50 % an den Landkreis Unterallgäu zwecks Verwendung unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke.

§ 3   Erwerb der Mitgliedschaft

(1)

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, welche die festgelegten Ziele und Aufgaben des Vereins anerkennt und unterstützt.

(2)

Zur Erlangung der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand zu senden. Der Antrag soll Name, Geburtsdatum und Kontaktdaten des Antragsstellers enthalten. Der Vorstand entscheidet in freiem Ermessen über den Aufnahmeantrag und ist im Ablehnungsfalle zur Mitteilung über die Gründe nicht verpflichtet.

(3)

Personen, die in außergewöhnlichem Maße die Zwecke des Vereines gefördert haben, können durch Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 4   Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)

Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen und Aktionen des Vereins teilzunehmen.

(2)

Jedes Mitglied ist zur Einhaltung der Vereinssatzung und der weiteren Ordnungen des Vereins im Rahmen seiner Tätigkeit im Verein verpflichtet.

(3)

Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Mitgliedsbeiträge sollen per Lastschriftverfahren von einem zu benennenden Konto des Mitglieds durch Einzugsermächtigung eingezogen werden.

(4)

Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit. Der Vorstand kann im Einzelfall Mitgliedsbeiträge ganz oder teilweise erlassen.

§ 5   Beendigung der Mitgliedschaft

(1)

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, mit dem Tode des Mitglieds, durch Streichung in der Mitgliederliste oder durch Ausschluß aus dem Verein.

(2)

Der freiwillige Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes.

(3)

Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens zwei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Gegen die Streichung kann kein Einspruch erhoben werden.

(4)

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Auf schriftlichen Antrag des ausgeschlossenen anwesenden Mitglieder aufgehoben oder auch bestätigt werden Der Antrag muß vom ausgeschlossenen Mitglied innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang des schriftlichen Ausschließungsbeschlusses schriftlich beantragt werden.

§ 6   Organe des Vereins

(1)

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

(2)

Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Organe beschließen.

(3)

Zur Erledigung wichtiger Aufgaben kann der Vorstand Ad-hoc-Kommissionen bilden, die bis zur Erledigung der Aufgaben tätig sind.

§ 7   Vorstand

(1)

Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Personen, nämlich dem 1.Vorsitzenden, dem 2.        Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer, sowie einem Beisitzer. Auf Beschluß der

Mitgliederversammlung kann vor Eintritt in den Wahlgang eine Erhöhung der Zahl der Beisitzer für die kommende Wahlperiode erfolgen.

(2)

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die/den Vorsitzenden und die/den 2. Vorsitzende/n vertreten. Jeder von ihnen vertritt einzeln, im Innenverhältnis vertritt die/der 2.Vorsitzende nur bei Verhinderung der/des 1.Vorsitzenden.

(3)

Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über€ 5.000 sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Zustimmung der Mitgliederversammlung hierzu erteilt wird.

§ 8   Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vorstandes zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

–  Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung

–  Einberufung der Mitgliederversammlung

–  Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

–  Erstellung eines Jahresberichtes und des Jahresabschlusses

–  Beschlußfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluß von Mitgliedern

–  Verwaltung und satzungsgemäße Verwendung des Vereinsvermögens.

§ 9  Amtsdauer des Vorstandes

(1)

Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren vom Tage der Wahl an gerechnet gewählt, er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur volljährige Vereinsmitglieder.

(2)

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Wahlperiode aus, so bestimmt der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.

§ 10  Beschlussfassung des Vorstandes

(1)

Der Vorstand faßt seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden schriftlich oder per E-Mail unter zwingender Angabe der Tagesordnung einberufen werden.

(2)

Die Einberufungsfrist von mindestens einer Woche ist einzuhalten. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der 1.Vorsitzende oder der 2.Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung zählt die Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen.

(3)

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

(4)

Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken in einem Protokoll binnen zwei Wochen festzuhalten und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefaßten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

§ 11  Mitgliederversammlung

(1)

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ab dem vollendeten 16. Lebensjahr eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten.

(2)

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Vereinsorgan. Ihr obliegt insbesondere:

–  die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes

–  die Entlastung des Vorstandes

–  die Entgegennahme und Genehmigung des Berichtes der Kassenprüfer

–  die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

–  die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes

–  die Wahl der Kassenprüfer

–  die Beschlußfassung über Satzungsänderungen

–  die Beschlußfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern

–  die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.

(3)

Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mit einer Frist von acht Tagen vor dem Termin der Versammlung beim Vorstand eingegangen sein.

§ 12  Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.

§ 13  Die Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

(1)

Die Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom 2.Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

(2)

Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen. Sie ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

(3)

Bei Wahlen muß die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuß übertragen werden. Der Wahlausschuß wird auf Vorschlag des Vorstandes aus mindestens drei Mitgliedern gewählt. Dieser Wahlausschuß bestimmt den Leiter. Nach allen satzungsgemäß erfolgten Wahlen übergibt der Wahlausschußleiter die Versammlungsleitung wieder an den Vorstand.

(4)

Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn die Mitgliederversammlung per Beschluß die Beschlußfähigkeit feststellt. Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 2/3 (zwei Dritteln), zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 3/4 (drei Vierteln) der abgegebenen Stimmen nötig.

(5)

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 14  Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muß einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/4 (einem Viertel) aller stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 11, 12 und 13 entsprechend.

§ 15  Geschäftsordnung

Geschäftstätigkeiten des Vorstandes kann eine Geschäftsordnung regeln.

§ 16  Satzungsänderung

Der Vorstand wird ermächtigt, bei Einwendungen des Amtsgerichts oder des Finanzamtes in Sachen Satzung und Gemeinnützigkeit Änderungen in Eigenverantwortung vorzunehmen und die Satzung entsprechend anzupassen. Der Vorstand legt der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung die diesbezüglichen Änderungen vor.

§ 17  Salvatorische Klausel

Sollte eine oder mehrere der vorgenannten Regelungen unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der verbleibenden Regelungen der Satzung.

Die vorstehende Änderung der Satzung wurde am 26. Februar 2016 von der Mitgliederversammlung beschlossen.